Transparenzregister: Übergangsfrist für GmbH läuft am 30.06.22 ab
Bereits seit 2017 verpflichtet das Geldwäschegesetz in Deutschland ansässige Unternehmen zur Eintragung ihres wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister. Von dieser Mitteilungspflicht waren jedoch alle Unternehmen befreit, für die die erforderlichen Informationen bereits in öffentlichen Registern vorlagen (z.B. Handelsregister). Durch das am 1. August 2021 in Kraft getretene Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) entfällt diese Erleichterung.
Das bedeutet: Alle Gesellschaften sind danach verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten aktiv an das Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Das Gesetz beinhaltet verschiedene Übergangsfristen in Abhängigkeit von der Gesellschaftsform. Für eine GmbH endet die Übergangsfrist am 30.06.2022. Dementsprechend muss jeder GmbH-Verantwortliche dringend tätig werden, wenn die Eintragung bisher noch nicht erfolgt ist.
Bereits in den vergangenen Jahren hat das Bundesverwaltungsamt zahlreiche Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgrund von Verstößen gegen die Mitteilungspflichten gegen Unternehmen eingeleitet, die zu teils empfindlichen Bußgeldern geführt haben.
Dem Transparenzregister sind folgende Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Wohnort
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten
- Staatsangehörigkeit (ab: 01.01.2020)
Falls Sie Unterstützung bei der Anmeldung im Transparenzregister benötigen oder zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten haben, melden Sie sich gerne bei info@curentis.com. Wir beraten Sie gerne.