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Das Hinweis­geber­schutzgesetz und seine Aus­wirkungen auf die Geldwäsche­prävention

Regulatorik

Am 2. Juli 2023 trat das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Dieses Gesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese den entsprechenden Meldestellen melden bzw. offenlegen (sogenannte Whistleblower). Der sachliche Anwendungsbereich überdeckt viele Branchen und Themen. Neben Meldungen bei Datenschutz- und Umweltschutzverstößen werden hier auch die für den AFC-Bereich relevanten Themen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung inkludiert.

 

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

(Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG)

 

Inkrafttreten:

2. Juli 2023

 

Hintergedanke:

Verstöße gegen Gesetze sollen aufgedeckt und sanktioniert werden. Meldungen sollen erleichtert werden und zur Korruptionsbekämpfung beitragen.

 

Inhalt:

Schutz von Whistleblowern vor Repressalien.

Der Schutz vor Repressalien gilt für alle Angestellten im Unternehmen – unabhängig von der Position. Repressalien sind z.B. Kündigung, Abmahnung, Versetzung, Mobbing, Diskriminierung oder Rufschädigung. Außerdem haben die Hinweisgeber ein Recht auf Vertraulichkeit und Rechtsberatung.

 

Folgen der Nichtbeachtung:

Bei Verstoß gegen die Repressalien sieht das HinSchG vor, dass Schadenersatzansprüche ggü. dem Unternehmen geltend gemacht werden können.

 

Folgen für Unternehmen:

Alle Unternehmen mit mehr als 50 Angestellten müssen eine eigene, interne Meldestelle einrichten. Für die Finanzbranche gilt dies unabhängig von der Anzahl der Angestellten.

 

Meldestellen:

Es gibt sowohl interne als auch externe Meldestellen.

Bei externen Meldestellen muss zwischen Meldestellen der öffentlichen Hand (Aufsichtsbehörden) und Meldestellen privater Organisationen (Gewerkschaften) unterschieden werden.

Die Angestellten dürfen sich bei einer Meldung an eine Meldestelle der Wahl wenden.

Wichtig ist, dass alle Meldestellen die Möglichkeit bieten, eine Meldung anonym zu tätigen.

 

Auswirkungen auf die Geldwäscheprävention

Welche Auswirkungen hat das Gesetz auf die Geldwäscheprävention?

 

  1. Auf Unternehmensebene

Im Optimalfall melden Mitarbeitende eines Unternehmens (diese nehmen Missstände als erstes wahr) dank des neuen HinSchG ihren Geldwäscheverdacht im eigenen Unternehmen direkt bei den dafür vorgesehenen externen Stellen.

So können auch andere Geldwäscheverpflichtete (z.B. Rechtsanwälte, Notare, …) bei versäumten Geldwäscheverdachtsmeldungen von den eigenen Angestellten gemeldet werden.

 

  1. Auf Bankebene

Was ändert sich für Banken?

 

Der Hinweisgeberschutz im Bereich Geldwäscheprävention ist nichts neues. Hier existieren bereits Meldestellen, jedoch müssen diese inhaltlich erweitert und ergänzt werden, da beispielsweise auch die Meldung von Datenschutzverfehlungen ermöglicht werden müssen. Zudem gelten spezielle Fristen zur Bearbeitung der Fälle, für welche die Mitarbeitenden geschult werden müssen.

 

Verdachtsfälle der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen weiterhin der FIU gemeldet werden. Diese Fälle können nicht bei internen oder externen Meldestellen gemeldet werden. Meldepflichtige Verdachtsfälle bleiben also vom neuen Gesetz unberührt.

 

Das Hinweisgeberschutzgesetz erstreckt sich somit mehr auf die internen Kontrollmaßnahmen und Prozesse und nicht auf den Kunden und die Prävention selbst.

 

Von daher können die Bankangestellten eine mangelhafte Geldwäscheverdachtsfallbearbeitung, Fehler oder Nachlässigkeiten bei den entsprechenden internen und externen Stellen melden.

 

Einige Beispiele aus den verschiedenen Ansätzen der Geldwäscheprävention hierfür sind:

  • Know Your Customer (KYC): Nichtidentifizierung neuer Vertragsparteien
  • Transaction Monitoring: Mangelhaft eingestellte Systeme
  • Meldung verdächtiger Transaktionen: Verspätetes Absetzen bzw. gänzliches Unterlassen von Meldungen
  • Risikobasierter Ansatz: Unangemessener Risikoappetit
  • Screening: Arbeit mit nicht aktualisierten Sanktionslisten

 

Nicht immer ist klar, welcher Verstoß wo zu melden ist. Im Finanzsektor können hierfür die BaFin und das Bundesamt für Justiz in Frage kommen.

 

Handlungsempfehlungen

  1. Setzen Sie eine attraktive und gut funktionierende interne Meldestelle ein, sodass sich Ihre Angestellten zuerst an diese Stelle wenden können. So können Sie die Missstände direkt beheben. Die Meldung bei externen Stellen (z.B. BaFin) zieht ggf. weitreichende Konsequenzen nach sich.

 

  1. Informieren Sie Ihre Angestellten über die genauen Inhalte des HinSchG, damit diese wissen für welche Themen, wo eine Meldung abzusetzen ist.

 

  1. Ermutigen Sie Ihre Mitarbeitenden Meldungen abzugeben, indem Sie Ihnen vermitteln, dass sie durch das Gesetz vor Repressalien geschützt sind.

 

  1. Verarbeitung interner Meldungen: Untersuchen Sie die Meldungen sorgfältig und ergreifend Sie Maßnahmen gegen Verstöße. Denken Sie daran, die Maßnahmen auch zu dokumentieren.
21. August 2023
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