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Endlich da: EU veröffentlicht CRR III und CRD VI im Amtsblatt

Regulatorik

Bekannt ist es schon lange: Die EU hat kürzlich (19.06.2024) die Capital Requirement Regulation III (CRR) und die Capital Requirement Directive VI (CRD) im EU-Amtsblatt veröffentlicht, die 20 Tage später (09.07.) in Kraft treten.  Die CRR ist für betroffene Institute ab dem 01.01.2025 verbindlich. Vorausgegangen waren umfangreiche Verhandlungen und die finale Zustimmung von Parlament und Rat der Europäischen Union.

Neuerungen der CRR III

Im Vergleich zur derzeit gültigen CRR II werden mit der CRR III die Vorschriften zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen in der Säule I grundlegend überarbeitet.  So wurden sowohl der Standardansatz (KSA) als auch der auf internen Ratings basierende Ansatz (IRBA) zur Berechnung des Kreditrisikos reformiert. Mit Inkrafttreten der CRR III entfällt die Verpflichtung zur vollständigen und einheitlichen Anwendung des IRBA (“ ganz oder gar nicht „), was eine flexiblere Anwendung des IRBA ermöglicht. Um auch eine flexiblere Anwendung zu ermöglichen, wurden die Risikoklassen im IRBA granularer und näher am KSA definiert. Angleichungen des IRBA an den KSA finden sich etwa bei den Kreditrisikominderungstechniken wie Sicherheiten und Garantien.

Durch die Einführung des Output Floors ist es für IRB-Institute verpflichtend, zusätzlich den KSA zu berechnen. Der Output Floor begrenzt die Eigenkapitalanforderungen aus dem IRBA (nach einer Übergangsphase) auf 72,5% der Eigenkapitalanforderungen aus dem KSA. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Eigenkapitalanforderungen für Banken mit internen Risikomessverfahren maximal 27,5% unter den Anforderungen liegen dürfen, die sich bei ausschließlicher Anwendung des Standardansatzes ergeben würden.

Auch für den KSA ergeben sich durch die stärkere Annäherung der Risikoklassen an den IRBA einige Änderungen. So werden beispielsweise die Risikogewichte der Risikoklasse „Spezialfinanzierungen“ granularer gesteuert, indem künftig – wie bereits im internen Modell – zwischen Projektfinanzierungen, Objektfinanzierungen und Rohstoffhandelsfinanzierungen unterschieden wird.  Eine weitere wesentliche Änderung des KSA ist der Wegfall des Sitzlandratings bei nicht gerateten Instituten durch die Einführung eines Standard Credit Risk Assessment Approach (SCRA) zur Ableitung der Risikogewichte.  Hier werden sich die Risikogewichte  zwischen 30% (Rating A+)  und 150% (Rating C) (150%) bewegen.

Wesentliche Anpassungen wurden auch bei der Berechnung des credit valuation adjustment (CVA)-Risikos vorgenommen: So werden neue Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko eingeführt, die über einem Standardansatz (SA-CVA), einem Basisansatz (BA-CVA) sowie einem vereinfachten Ansatz für Institute mit geringem CVA-Risiko abgebildet werden können. Gleichzeitig werden die bisherigen Berechnungsmethoden abgeschafft. Weitere Änderungen in der CRR III erfolgten unter anderem im Bereich des Marktrisikos mit der Einführung des Fundamental Review of the Trading Book (FRTB) Ansatzes.

Für die Kapitalunterlegung des operationellen Risikos ist ab 2025 nur noch ein Standardansatz zulässig. Neben der Säule I enthält die CRR III auch umfassende Änderungen der Melde- und Offenlegungspflichten in der Säule III.

Überblick CRD VI

Die CRD VI enthält eine Reihe überarbeiteter Vorschriften zu Aufsichtsinstrumenten, insbesondere zum Zugang von Banken aus Drittstaaten zum EU-Markt, und verankert die Einbeziehung von ESG-Risiken in die Unternehmensführung und das Risikomanagement von Banken im EU-Recht.  So stärkt die CRD VI die Befugnisse der Aufsichtsbehörden zur Verhängung von Sanktionen und Abhilfemaßnahmen, führt strengere Anforderungen für Banken aus Drittländern ein, die in der EU tätig werden wollen, und verpflichtet die Banken zur stärkeren Berücksichtigung von ESG-Risiken.

Was kommt auf Banken zu?

Die Umsetzung von CRR III und CRD VI wird erhebliche Auswirkungen auf die in der EU tätigen Banken haben. Die Institute sind daher gefordert, ihre internen Prozesse, Risikomanagementverfahren und das Meldewesen neu auszurichten, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.  Die Änderungen im KSA sowie im IRBA erfordern nicht nur Anpassungen in der Berechnung der risikogewichteten Aktiva (RWA), sondern werden in Teilen auch zu insgesamt höheren RWA und damit zu höheren Kapitalquoten führen. Die European Banking Authority (EBA) geht davon aus, dass sich die RWA im Standardansatz vom bisherigen KSA auf den neuen KSA um 8–10 % erhöhen werden.

Die Einführung des Output Floors führt bei IRBA-Instituten nicht nur zu höheren Kapitalquoten, sondern auch dazu, dass diese stets den KSA zur Berechnung des Floors heranziehen müssen. Da die Differenz der Eigenkapitalquoten zwischen IRBA- und KSA-Instituten durch den Floor geringer ausfallen wird, sind Banken daher gefordert, strategische Entscheidungen hinsichtlich der Ausrichtung ihrer Berechnungen zu treffen. Die Neuerung der flexiblen Anwendung des IRBA könnte für einige KSA-Institute in Zukunft interessant werden, da sie ihnen die Möglichkeit bietet, den IRBA zumindest teilweise anzuwenden.

Die Änderungen des KSA und IRBA werden zu einer Erhöhung des Eigenkapitalsbedarfs führen, was wiederum Herausforderungen in der Gesamtbanksteuerung mit sich bringt. Banken sind daher gefordert, ihre Geschäftsmodelle zu überdenken sowie ihre Pricing-Strategien und Kapitalallokationen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

 

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3. Juli 2024
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