Heyva a Sor Kurdistanê e.V. – unerwartete AFC-Risiken durch einen „gemeinnützigen Verein“
Mit einer Newsreihe zur Terrorismusfinanzierung möchte CURENTIS für das Thema sensibilisieren. Nachfolgend beschreiben wir den Fall eines gemeinnützigen Vereins, der der verbotenen und auf der EU-Terrorliste geführten PKK zugeordnet wird. Die Führung eines Kontos für diesen Verein muss daher als AFC-Risiko bewertet werden.
Der Satirepolitiker und EU-Abgeordnete Martin Sonneborn hat im Jahr 2019 mit einer spektakulären Spendenaktion von sich Reden gemacht. Ausgerechnet vor der CDU-Zentrale überreichte er medienwirksam dem gemeinnützigen Verein Heyva a Sor Kurdistanê e.V. eine übergroße Checkkopie über 250.000 Euro.
Der Verein verfolgt auf den ersten Blick ehrenhafte Ziele, wie die finanzielle Unterstützung von Waisenkindern und Soforthilfe bei Naturkatastrophen. Eine kurze Internetrecherche führt jedoch zu alarmierenden Anhaltspunkten und könnte auf einen Missbrauch der vorgegebenen Zwecke zur Terrorfinanzierung hinweisen. Aus den Verfassungsschutzberichten geht hervor, dass es sich bei dem Verein um eine Unterorganisation der PKK handelt und bei Einstellungen in den öffentlichen Dienst muss man versichern, dass man keinerlei Berührungspunkte zu der Organisation Roter Halbmond Kurdistan (und damit zum Verein Heyva a Sor Kurdistanê e.V. ) hat. Rheinland-Pfalz hat bereits 2011 als erstes Bundesland jegliche Spendensammlungen an Ständen untersagt, weil man von einer Zweckentfremdung der Mittel für die PKK ausging. Zusätzlich wird in zahlreichen Urteilen aus Asylverfahren erwähnt, dass es sich bei dem Kurdischen Roten Halbmond um eine Untergrundorganisation der verbotenen PKK handle.
Bei der Verurteilung von Mustafa T. durch das OLG München wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 129 a/b StGB zählten auch Spendensammlungen für die oben benannte Organisation zu den Tathandlungen.
Trotz dieser zahlreichen Hinweise wird auf der Internetseite das Bankkonto einer größeren Kreissparkasse angezeigt. Insofern das Konto tatsächlich besteht, könnte ein Anfangsverdacht wegen Verstoßes gegen den Patriot Act und das Außenwirtschaftsgesetz wegen der Zurverfügungstellung des Kontos bestehen. Die Kreissparkasse müsste sich dann mit der Frage beschäftigen, ob die eigenen Sicherheitsmechanismen im Geldwäschebereich im ausreichenden Umfang stattgefunden haben und die notwendige Aktualität aufweisen.
Neben den Informationsdefiziten, welche die Bank möglicherweise aufarbeiten muss, zeigt dieser Fall Handlungsbedarf beim Staat auf. § 51 Abs. III AO sieht vor, dass eine Gemeinnützigkeit grundsätzlich bei Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten nicht mehr gegeben ist. Warum eine Aberkennung nicht erfolgt ist, lässt sich aus Sicht der CURENTIS nicht erklären. Die Bundesrepublik muss sich mit der Frage beschäftigen, ob hier möglicherweise Terrorfinanzierung bei den Steuererklärungen der Spender belohnt und Terror durch die steuerlichen Erleichterungen gemeinnütziger Vereine indirekt mitfinanziert wird.