Lieferkettengesetz betrifft auch Banken
Das Lieferkettengesetzes tritt am 01.01.2023 in Deutschland in Kraft. Viele Unternehmen müssen Anpassungen im Bereich Risikomanagement und Lieferkettenprüfung vornehmen. Im Zentrum der Diskussion stehen dabei insbesondere Industrieunternehmen, deren Lieferketten durch die Globalisierung häufig weltumspannend sind. Aber auch die Finanzbranche ist stärker betroffen als viele denken.
Kreditinstitute sind vom Lieferkettengesetz in vier unterschiedlichen Rollen betroffen:
- Banken als Einkäufer von Dienstleistungen
- Banken als Kreditgeber und Investoren
- Banken als Teil der Lieferkette
- Banken als Anlageberater
1. Banken als Einkäufer von Dienstleistungen
Auch Banken nehmen Dienstleistungen aus dem In- und Ausland in Anspruch. Ein Beispiel dafür sind von Banken eingesetzte, individuelle Softwareprodukte, welche häufig nicht mehr von den IT-Abteilungen der Bank entwickelt werden. Häufig findet die Entwicklung Offshore zum Beispiel in Indien oder Osteuropa durch Outsourcinganbieter statt. Hier wird beispielsweise intensiv zu prüfen sein, welche Zustände in den Betriebsstätten herrschen und welche weiteren Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. Ebenso stellt sich die Frage, ob der eingekaufte Dienstleister noch weitere Subunternehmer einsetzt.
2. Banken als Kreditgeber und Investoren
Zusätzlich werden sich Banken und Finanzdienstleister, aus Reputationsgründen, mit dem Gesetz auseinandersetzen müssen. Verstoßen Kreditnehmer oder Kunden der Bank sowie Unternehmen, in die die Bank investiert hat, gegen das Lieferkettengesetz bedeutet dies auch eine Nichteinhaltung der ESG-Kriterien. Durch die ESG-Kriterien wird definiert, welche Anforderungen ein Finanzprodukt oder eine Finanzierung aufweisen muss, um als nachhaltig und sozialverträglich zu gelten. Wenn Kreditnehmer der Bank oder Unternehmen, in die die Bank investiert hat, durch Verstösse gegen das Lieferkettengesetz auffallen, wird die Nichteinhaltung von Nachhaltigkeitsanforderungen offensichtlich. Eine Bank, die im Zusammenhang mit fragwürdigen Investments auffällt, muss sich vor ihren Anlegern und Investoren rechtfertigen. Es entsteht ein massiver Imageschaden.
Unternehmen, Branchen und Regionen, bei denen die Einhaltung des Lieferkettengesetzes gefährdet erscheint, müssen daher einen Risikoaufschlag erhalten.
3. Banken als Teil der Lieferkette
Kreditinstitute finanzieren zum Teil einen ganzen Produktionsprozess. Das Lieferkettengesetz ändert in einem solchen Fall ihre Sorgfaltspflichten.
Bei der Vergabe eines Großkredites, welcher die Produktion wie auch die Beschaffung der einzelnen Bauteile betrifft, weiten sich die Sorgfaltspflichten der Bank aus. Der Kredit geht mit besonderen Kontroll- und Informationsmöglichkeiten einher. Hier gelten die Sorgfaltspflichten auch für das Unternehmen am Ende der Lieferkette, da indirekter Einfluss besteht. Die Bank hat sich somit mit der kompletten Lieferkette auseinander zu setzen.
Ein Kreditinstitut wird sich daher, bei entsprechenden Krediten, mit Faktoren auseinandersetzen müssen, die über die reinen bilanziellen Kennzahlen hinausgehen. Relevant wird zum Beispiel auch, mit welchen Zulieferern ein Geschäftspartner zusammenarbeitet und wo diese ansässig sind. Zusätzlich wird aus Sicht des Institutes zu prüfen sein, ob ein potenzieller Kreditnehmer seinen Pflichten im Sinne des Gesetzes nachgekommen ist. Da Banken reguliert sind und regelmäßig geprüft werden, ist es für sie zwingend erforderlich, diesen internen Prozess nachvollziehbar zu dokumentieren.
4. Banken als Anlageberater
Eine weitere Aufgabe einer Bank ist es, ihre Kunden bei der Geldanlage zu beraten. Sie ist dabei dazu verpflichtet, ihre Empfehlungen auf die Risikoprofile ihrer Kunden auszurichten. Diese können wählen von einer rein werterhaltenden bis hin zu einer spekulativen Anlage.
Zukünftig werden sich die Banken auch stärker mit den Präferenzen ihrer Kunden in Bezug auf das Lieferkettengesetz auseinandersetzen müssen. Ein großer Teil der Anleger legt Wert darauf, dass Gelder nachhaltig und im Sinne der Einhaltung von Menschenrechten angelegt werden.
Daher müssen Banken zukünftig auch Risiken aus dem Lieferkettengesetz bei ihrer Beratung berücksichtigen.
Finanzdienstleister werden maßgeblich an der Umsetzung des Lieferkettengesetz beteiligt sein
Insgesamt werden Finanzdienstleister in verschiedenster Art und Weise von dem Gesetz betroffen sein. Um weder Bußgelder zahlen zu müssen noch die eigene Reputation zu verschlechtern, ist es wichtig, dass Banken sich frühzeitig und ausführlich mit dem Gesetz und ihren Berührungspunkten auseinandersetzen. Hierbei sollten klare Abläufe zur Prüfung der Lieferanten definiert werden und eine objektive Beurteilung der Kunden stattfinden.
Insgesamt sind Kreditinstitute deutlich intensiver von dem Lieferkettengesetz betroffen als bisher öffentlich wahrgenommen. Entsprechende Anpassungen der Bankprozesse sind zwingend erforderlich.
Weitere Infos finden Sie unter https://curentis.com/produkte/#yoursupplycheck oder https://curentis.com/sustainable-banking/curentis-bietet-eine-loesung-fuer-das-lieferkettengesetz-an-yoursupplycheck-kommt/