KYC in Versicherungen – Teil 1: Für welche Versicherungsprodukte gelten die Geldwäscheanforderungen?
Da nur wenige Versicherungsprodukte für die Durchführung von Geldwäscheaktivitäten geeignet sind, sieht der Gesetzgeber die Einhaltung der KYC-Anforderungen nur für bestimmte Versicherungsprodukte vor:
- Lebensversicherungen und
- Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr.
Der Grundsatz der Sorgfaltspflicht sieht vor, dass Versicherungsunternehmen ihre Kundendaten gemäß § 11 GwG und §§ 52 VAG ff. sorgfältig bestimmen müssen.
Je nach Art der Versicherungssparte und auch innerhalb der Versicherungsprodukte werden die Anforderungen an das KYC-Verfahren differenziert. Die Anforderungen an die produktbezogenen KYC-Grundsätze werden durch das Risiko für die Nutzung von Geldwäscheaktivitäten der einzelnen Versicherungsprodukte bestimmt.
So haben Produkte mit einzelnen Versicherungsnehmern im Lebensversicherungsbereich und insbesondere Kapitalisierungsprodukte, wie zum Beispiel Produkte zur zeitweiligen Überlassung („Parken“) gegen einen geldwertigen Zinssatz oder Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung bzw. Prämienrückgewähr ein erhöhtes Risiko für den Missbrauch durch Geldwäscher.
Ein Lebensversicherungsvertrag zur betrieblichen Altersversorgung (bAV), insbesondere im Durchführungsweg der Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG), stellt in der Regel ein geringes Risiko dar.
Bei Versicherungen mit Geldwäscherisiko gelten die nachfolgenden Pflichten
1. Identifizierung und Überprüfung von Kundendaten, sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen (§§ 11 ff. GwG)
Bei natürlichen Personen müssen folgende Angaben vorliegen: Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift.
Bei Lebensversicherungen kann auch die Identifizierung einer juristischen Person von Bedeutung sein, da der Versicherungsnehmer nicht immer eine natürliche Person ist. Zum Beispiel ist bei der betrieblichen Altersvorsorge immer der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer.
Zur Identifizierung einer juristischen Person müssen folgende Informationen angegeben werden: Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung, die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter.
2. Identifizierung/Berechtigungsprüfung der auftretenden Personen
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG ist eine ggf. für den Vertragspartner auftretende Person zu identifizieren (natürliche oder juristische Person) und es ist zu prüfen, ob die Person hierzu berechtigt ist. Der maßgebliche Zeitpunkt hierfür ist die Begründung der Geschäftsbeziehung.
3. Feststellung, ob der Kunde einen wirtschaftlich Berechtigten hat und Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten
Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird (§ 3 Abs. 1 GwG).
Soweit die Vorschrift auf die Begriffe „Kontrolle“ und „Veranlassung“ abstellt, soll damit die natürliche Person erfasst werden, die auf die Kundenbeziehung zum Verpflichteten bzw. auf Transaktionen tatsächlich maßgeblich Einfluss nehmen kann.
Wirtschaftlich Berechtigter ist im Fall der betrieblichen Altersversorgung ausschließlich die versicherte Person, d. h. der versicherte Mitarbeiter, da der Arbeitgeber lediglich ein untergeordnetes eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Vertrag hat und der Mitarbeiter die Person ist, auf deren Veranlassung die bAV letztlich begründet wird. Eine Abfrage des Transparenzregisters des Arbeitgebers ist insoweit nicht erforderlich.
4. Feststellung der Identität eines vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag (§ 54 VAG)
Die Feststellung und Überprüfung der Identität hat spätestens zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem die Auszahlung vorgenommen wird oder der Bezugsberechtigte seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch zu nehmen beabsichtigt (§ 54 Abs. 2 Satz 3 VAG). Bei lediglich nach Merkmalen, Kategorien oder auf andere Weise bestimmten Bezugsberechtigten, muss das Versicherungsunternehmen über ausreichende Informationen verfügen, um sicherzustellen, dass es zum Zeitpunkt der Auszahlung in der Lage sein wird, ihre Identität festzustellen und zu überprüfen, § 54 Abs. 1 Satz 2 VAG.
5. Datenaktualisierung
Im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung besteht eine periodische Aktualisierungspflicht in angemessenem zeitlichem Abstand (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG).
Versicherungsunternehmen haben – u. a. auf EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive, kurz: IDD) beruhend – regelmäßigen Kontakt zu ihren Versicherungsnehmern. Eine laufende Aktualisierung der wesentlichen Identifizierungsdaten ist grundsätzlich bereits durch diesen Kundenkontakt und bestehende Standardprozesse gewährleistet. Die kontinuierlichen Aktualisierungspflichten sind damit in der Regel erfüllt, soweit keine besonderen Umstände vorliegen, die für das Versicherungsunternehmen einen darüberhinausgehenden Aktualisierungsbedarf im Einzelfall erkennen lassen.
Die Häufigkeit der regelmäßigen Aktualisierungen basiert auf dem jeweils beigemessenen Geldwäscherisiko, sie muss aber mindestens alle 15 Jahre erfolgen.
Zusätzlich zu den periodischen Aktualisierungen können Aktualisierungen erforderlich sein, wenn bestimmte Umstände eintreten.
Zu den Anlässen für die Aktualisierung von Daten gehören unter anderem:
- Hohe Zuzahlungen/ Beitragserhöhungen
- Namensänderungen
- Wechsel des Versicherungsnehmers
- Änderungen der Gesellschaftsform
- Postrückläufer.
Weitere Maßnahmen zur Aktualisierung sind ggf. bei Auszahlung, bei signifikanter Änderung der Beiträge oder bei Auftreten sonstiger aus geldwäschepräventiver Sicht relevanter Umstände angezeigt.
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