Verabschiedung des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II sorgt für mehr Transparenz bei Immobilien
Das Bundeskabinett hat am 26.10.2022 den Entwurf des zweiten Sanktionsdurchsetzungsgesetzes, kurz SDG II verabschiedet. Dieses wird voraussichtlich am 1.Januar 2023 in Kraft treten. Es ist nach der Einführung des ersten Sanktionsdurchsetzungsgesetzes, welches Ende Mai in Kraft trat, das zweite Gesetz, mit dem die Bundesregierung auf den Ende Februar begonnenen russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine reagierte und betrifft besonders den Immobiliensektor.
Das erste Gesetz Ende Mai befasste sich eher mit kurzfristig umsetzbaren Maßnahmen, wie der strafbewehrten Anzeigepflicht über eingefrorene Gelder und anderen wirtschaftlichen Ressourcen von sanktionierten Personen oder der erweiterten Möglichkeit, Konten, Schließfächer und Wertpapierdepots der sanktionierten Personen, zu ermitteln., Das SDG II beinhaltet nun auch strukturelle Verbesserungen.
Zur Durchsetzung des Gesetzes führt das Bundesministerium der Finanzen eine „Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung“ ein. Diese wird vorerst bei der Generalzolldirektion angesiedelt. Mit der Schaffung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung entsteht eine Verwaltung, bei der die notwendigen Befugnisse für die sanktionsbezogene Vermögensermittlung und die Schaffung eines Registers für Vermögenswerte sanktionierter Personen und Personengesellschaften gebündelt werden. Durch das Register entsteht auch die Möglichkeit der Erfassung von bestimmten Vermögenswerten, die innerhalb eines sanktionsbezogenem Vermögensermittlungsverfahren nicht eindeutig zugeordnet werden können.
Das Gesetz sorgt zudem insbesondere im Bereich der Immobilien für mehr Transparenz. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Immobiliendaten, die in den Ländern zwischen den Grundbuchämtern und Katasterämtern ausgetauscht werden, von nun an auch für das Transparenzregister verfügbar werden. Zudem wird eine Mitteilungspflicht von Vereinigungen mit Sitz im Ausland, die Immobilieneigentum in der BRD halten, eingeführt. Das betrifft nicht mehr nur deren Neuerwerb, sondern auch Bestandsfälle. Da der Immobiliensektor als besonders geldwäscheanfällig gilt, ist dieser Schritt von zentraler Bedeutung, um die Attraktivität Deutschlands für Geldwäscher zu reduzieren.
Das gleiche Ziel verfolgt das Verbot von Barzahlungen beim Erwerb von Immobilien, sowie das Verbot von Zahlungen mit Hilfe von Kryptowerten oder Rohstoffen.
Der Gesetzesentwurf beinhaltet Gesetzesänderungen, die insgesamt dazu beitragen sollen, die Sanktionsdurchsetzung noch effektiver zu gestalten und dabei weitere Verbesserungen zur Prävention von Geldwäsche zu erzielen.
Die Bundesrepublik reagiert damit auch auf ihr mangelhaftes Zeugnis bei der FATF-Prüfung über das CURENTIS berichtet hatte https://curentis.com/anti-financial-crime/die-ergebnisse-der-laenderpruefung-durch-die-fatf-ein-mangelhaft-fuer-deutschland/